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Fernabgabegesetz
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die
zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen
einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge 1.
über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1
Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren
Vermittlung, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen
häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und
Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7.
die geschlossen werden a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
(4)
Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere
Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen,
insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung
oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der
geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für
den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei
Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich informieren über: 1. seine Identität und
Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande
kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt
hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis
gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den
Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden: 1. Informationen über die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe b, 2. die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen
vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4.
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit
als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall
aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht
vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses;
die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch
den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren
spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach
Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder
der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung
und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von
Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann
für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat,
ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers
finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss
des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung
nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. §
361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder
teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der
Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die
vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
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